Die Vereinssatzung

Satzung des SV Enger-Westerenger e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

Nach Auflösung des Vereins TSG Wittekind Enger – gegründet am 20. Oktober 1945 –

und Beitritt seiner Mitglieder zum TUS Westerenger – dessen Gründung erfolgte am

01. September 1945 – nennt sich dieser ab dem 01. Juli 1993

Sportverein Enger-Westerenger e.V.

Er hat seinen Sitz in Enger im Kreis Herford.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Verein ist in das Vereinsregister

beim zuständigen Amtsgericht Herford eingetragen und ist Mitglied des FLVW und des

westfälischen Turnerbundes und anerkennt die Satzungen und Ordnungen des DFB, WFV,

FLVW und des WTB.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung

des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung

sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-

wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Mittel zur Förderung des Sports

Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten:

1. Abhaltung und Durchführung von regelmäßigen, methodisch geordneten Übungsstunden

der im Verein betriebenen Sportarten.

2. Anschaffung und Erhaltung von durch Absatz 1 benötigten Geräten, Räumen, Anlagen,

Plätzen usw.

3. Ausbildung und Schulung von zur sachgemäßen Leitung der im Verein betriebenen

Sportarten erforderlichen Personen und der Beschaffung der hierzu notwendigen . Literatur.

4. Teilnahme an den für die Abteilungen zuständigen Serienspielen bzw. Wettkämpfen

und sonstigen zweckdienlichen Veranstaltungen.

§ 3

Mitgliedschaft und Aufnahme

Alle Personen, die dieses Statut anerkennen und bestrebt sind, in diesem Sinne

mitzuwirken, können Mitglied des Vereins werden. Eine schriftliche Beitrittserklärung

ist notwendig, Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen

Vertreter. Die Mitgliederzahl des Vereins ist unbeschränkt. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitglied-

schaft in den Verbänden nach sich, die für den offiziellen Spielbetrieb von Abteilungen

des Vereins nötig sind. Ohne Beitrittsantrag dürfen Leistungen und Einrichtungen

des Vereins nur für längstens 8 Wochen in Anspruch genommen werden.

§ 4

Austritt, Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

1.) Mit dem Tode.

2.) Mit dem Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mehr als 2 Quartale

mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder wenn einem Mitglied sonstiges vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann. Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen.

3.) Durch Austritt, der schriftlich zum Ende eines Kalendervierteljahres dem Vorstand

gegenüber zu erklären ist.

§ 5

Verwaltung der Vereinsbelange, Mitgliedsbeiträge

Alle Angelegenheiten des Vereins weden durch den Vorstand gemäß § 26 BGB

(geschäftsführender Vorstand) verwaltet.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

A) Dem geschäftsführenden Vorstand

der sich zusammensetzt aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 1. Geschäftsführer und dem Hauptkassierer von ihnen vertreten jeweils zwei gemeinsam den Verein.

B) dem erweiterten Vorstand

Die Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr vorge-

nommen. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wählbar sind alle

Mitglieder ab 18 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand besteht

aus Mitgliedern, die zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher

Angelegenheiten in erforderlicher Anzahl zur ordnungsgemäßen Abwicklung nötig sind.

Sie können vom geschäftsführenden Vorstand zu besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB (siehe Anhang) bestellt werden.

C) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des

Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich sind oder werden, allein mit einfacher

Mehrheit zu beschließen.

§ 7

A) Haftung des Vorstandes

Der Vorstand und alle seine gewählten Mitglieder verrichtet seine Aufgabe nach bestem

Wissen und Gewissen und ehrenamtlich. Eine sich evtl. aus dieser Aufgabenstellung

ergebene Haftung einzelner Mitglieder ergibt sich aus § 31 BGB (siehe Anlage).

B) Auflösung des Vorstandes

Wird der geschäftsführende Vorstand nicht oder nur teilweise gewählt, so ist inner-

halb von 30 Tagen eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, deren einziger Zweck

die Konstituierung des geschäftsführenden Vorstandes ist. Wird dieser in dieser

Versammlung ebenfalls nicht gewählt, ist innerhalb von weiteren 30 Tagen die Auf-

lösung des Vereins gemäß § 11 einzuleiten.

§ 8

Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder gemäß § 3 haben Anspruch an allen durch das Vereinsstatut

gewährleisteten Einrichtungen des Vereins. Alle Mitglieder haben Zutritt zu den

Vereinsversammlungen. Stimmrecht besteht ab dem 14. vollendeten Lebensjahr.

§ 9

Generalversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im 1.Quartal eines

jeden Jahres statt, darüberhinaus, wenn es der Vorstand für erforderlich hält.

Die Einladung zu diesen/r Sitzung/en erfolgt vom Vorstand durch Veröffentlichung

in der heimischen Presse (Engerscher Anzeiger, Neue Westfälische) unter Bekannt-

gabe der Tagesordnung.

§ 10

Geschäftsordnung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.

2. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, ersatzweise

eines anderen Vorstandsmitgliedes in der Reihenfolge des § 6.

3. Zu Beginn der Versammlung ist die ordnungsgemässe Einberufung und die

Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung bekannt zu geben.

4. Über jede Sitzung oder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, und zwar von einem zu

wählenden Protokollführer. Die gefaßten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiederge- geben werden, in Bezug auf eine evtl. Satzungsänderung diese wörtlich. Das Protokoll muß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.

§ 11

Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 9/10 der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder nach § 8 auf einer nur mit diesem Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung erfolgen.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Der Vorstand muß in der Auflösungsversammlung den Mitgliedern Vorschläge von entsprechenden Organisationen unterbreiten. Die Versammlung muß einem Vorschlag zustimmen.

Enger, den 19. März 2001

1. Vorsitzender Geschäftsstellenleiter